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Haltung von freilaufenden Katzen 31.01.2017 


(Söhlde) Bezüglich der Katzenhaltung regelt § 5 Abs. 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Söhlde, Landkreis Hildesheim (SOG-VO), dass Katzen, denen Zugang ins Freie gewährt wird, ab einem Alter von 5 Monaten, durch ihren Katzenhalter/ihre Katzenhalterin zu kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochips zu kennzeichnen sind.

Wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt, gilt demnach bereits als Katzenhalter/Katzenhalterin.

Um alle Katzen ohne Katzenhalter/Katzenhalterin kümmert sich der Tierschutz Hildesheim und Umgebung e.V. Diese Katzen werden in Absprache mit der Gemeinde Söhlde vom Tierschutz kastriert und gekennzeichnet. Ich bitte um Beachtung und Unterstützung der Mitarbeiter.

 

 

Alexander Huszar, Bürgermeister