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Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel 28.11.2019 


(Söhlde) Alljährlich werden am Silvesterabend durch den unsachgemäßen bzw. fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern Unfälle und Brände verursacht. Um diese zu vermeiden, sind die in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zwingend zu beachten.

Der Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher Feuerwerksspielzeug) ist Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr gestattet.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 28. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 ist auf diesen Personenkreis sowie am Jahreswechsel auf den Zeitraum vom 31.12. und 01.01. beschränkt. Es besteht zudem ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altersheimen, Tankanlagen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Die Verwendung von „Himmelslaternen“ ist ebenfalls verboten.

Weiterhin sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Feuerwerkskörper sollten eine CE-Kennzeichnung, eine amtliche Zulassungsnummer und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben.
  • Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
  • Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.
  • Nicht auf Menschen oder Tiere zielen.
  • "Blindgänger" nicht erneut zünden.
  • In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
  • Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.
  • Wer knallt, muss seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.

Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Alexander Huszar, Bürgermeister