Hilfsnavigation




Festsetzung der Grund- und Hundesteuer für das Jahr 2016 14.01.2016 


(Söhlde) BEKANNTMACHUNG

Festsetzung der Grund- und Hundesteuer für das Jahr 2016

Gegenüber dem Kalenderjahr 2015 sind die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B derzeit unverändert geblieben. Daher wird auf Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2016 verzichtet.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2016 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2016 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016 fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2016 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Die Hundesteuer 2016 wird ebenfalls, wie in den zuletzt erteilten Bescheiden, mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016 fällig. Sollten auch hier Hunde ab- bzw. angemeldet werden oder sich die Steuersätze ändern, erteilt die Gemeinde Söhlde gemäß der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung die entsprechenden Änderungsbescheide.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15 in 30175 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. Nr. 25/2011, S. 367), geändert durch Verordnung vom 21.10.2013 (Nds. GVBl. Nr. 19/2013, S. 250), können bei diesem Verwaltungsgericht in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.

Söhlde, den 12. Januar 2016


gez. Huszar
Bürgermeister