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Straßenreinigung 24.04.2014 


(Söhlde)  Laut Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Söhlde sind alle Grundstückseigentümer im Bereich der Gemeinde Söhlde zur Reinigung der Straßen, Wege und Plätze innerhalb der bebauten Ortsteile der Gemeinde verpflichtet.

Diese Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Wildkräutern, Laub und Unrat sowie die Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte. Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen. Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung sofort vorzunehmen.

Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahn, Gehwege und Gossen, Radwege und Parkspuren, ohne Rücksicht auf die Befestigung, bis zur Straßenmitte.

Ausnahmen bilden hier die Bundes- Landes- und Kreisstraßen, die in der Anlage 1 der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Söhlde aufgeführt sind.

Bei den Bundesstraßen erstreckt sich die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer auf die Gehwege; bei den Landes- und Kreisstraßen über die Gehwege bis einschließlich Gosse.

Die Straßenreinigung obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

Die Reinigung ist bei Bedarf, mindestens aber an jedem letzten Werktag jeder Woche und an jedem einem gesetzlichen Feiertag vorangehenden Werktag bis 18:00 Uhr durchzuführen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen auf der Hompage der Gemeinde Söhlde www.soehlde.de oder per Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung Abteilung Bürgerservice/Ordnungsamt.

Bender, Bürgermeister