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Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Söhlde, Landkreis Hildesheim (Straßenreinigungssatzung)


Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.  GVBI.  S. 382) in Verbindung mit § 52 des Nds.  Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nds.  GVBI.  S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds.  GVBI.  S. 242) hat der Rat der Gemeinde Söhlde in seiner Sitzung am 26.02.2002  folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Übertragung der Straßenreinigung

(1) Die Reinigung aller Straßen, Wege und Plätze innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Söhlde wird den Eigentümern der daran angrenzenden bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, soweit die Reinigung nicht nach § 4 von der Gemeinde als öffentliche Straßenreinigung selbst durchgeführt wird.
(2) Die Reinigungspflicht der vorgenannten Grundstückseigentümer erstreckt sich auf alle Teile der Straßen usw. und zwar Gehwege, Radwege, Parkspuren und Fahrbahnen bis zur Straßenmitte.
(3) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
(4) Den Eigentümern der vorgenannten Grundstücke werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw.  Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt.  Die Reinigungspflicht dieser Verpflichteten geht der der Eigentümer vor.  Mehrere Reinigungsverpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(5) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde einen nach dieser Satzung zur Reinigung Verpflichteten ganz oder teilweise von der Reinigungspflicht freistellen.

§ 2

Hat für die Reinigungsverpflichteten mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.

§ 3
Geltungsbereich der Satzung

Zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne dieser Satzung gehört das Gemeindegebiet, soweit darin die Wohnhäuser und Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten in einem räumlichen Zusammenhang liegen.  Einzelne unbebaute Grundstücke oder landwirtschaftliche Flächen unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 4
Umfang der Straßenreinigung

Art und Umfang der Straßenreinigung richten sich nach der von der Gemeinde erlassenen Straßenreinigungsverordnung.
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verordnung enthält die Aufstellung derjenigen Straßen usw. bzw.  Teile davon, für die die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt.


Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Söhlde vom 06.11.1975 außer Kraft.

Söhlde, den 26.02.2002

Gemeinde Söhlde

 

Reiner Bender
Bürgermeister


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