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Verkehrsbehinderung durch Pflanzenwuchs; Hier: Rückschnitt von Büschen und Bäumen an Verkehrsflächen 15.11.2013 


(Söhlde) Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Büsche und Bäume in den Luftraum über dem Straßenkörper (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.
Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist ständig in folgenden Höhen vorzunehmen:
a) Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (siehe Beispiel c),
b) Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m (siehe Beispiel c),
c) Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwege in voller Höhe (siehe Beispiel a),
d) bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante Schild.
e) Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte), (siehe Beispiel b).
Beispiele:

Rückschnitt

Wird das Lichtraumprofil über dem Straßenkörper durch Pflanzenwuchs eingeschränkt, handelt es sich nach § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) um eine Sondernutzung. Nach § 22 NStrG (unerlaubte Benutzung einer Straße) kann der Träger der Straßenbaulast den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

Verstöße gegen § 18 NStrG können zudem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Söhlde, den 15. November 2013

Bender, Bürgermeister